Ein „Nichtberufsmäßiger Reiter“ gleich Amateur zeichnet sich dadurch aus, dass er in keiner Weise einem Profi Konkurrenz auf dessen Berufsgebiet macht. Ein Amateur unterscheidet sich vom Profi weder durch Zeit noch Geld noch durch Talent.

Oberste Kriterien

1. Die Amateurstatuten als „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ müssen erfüllt sein (gültig ab 01.01.2026):

I. Kein Einkommen durch Bereiten und/oder
II. Kein Einkommen durch das Erteilen von Reitunterricht und/oder Lehrgängen (siehe hierzu Punkt 7 der Amateurstatuten: Aufwandsentschädigungen) und/oder
III. Kein Betreiben von Pferdehandel.
IV. Es darf kein Gewerbe zu Punkt I. – IV. angemeldet sein.

Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ kann pro Turnierjahr (01.10. bis 30.09.) von ihm gerittene Pferde wie folgt einsetzen:

  1. Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ darf keinerlei Erfolge in der zurückliegenden Saison (in der Zeit vom 01.10. des vorletzten bis 30.09. des letzten Jahres) mit mehr als drei verschiedenen Pferden in der betreffenden Disziplin haben. Es gelten die Durchführungsbestimmungen zu § 20.6.6 zur LPO.
  2. Nach Überschreitung der unter 1. aufgeführten Anzahl von Pferden ist der Turnierteilnehmer nicht mehr berechtigt, an FAB-Prüfungen teilzunehmen. Er muss zur Wiedererlangung des Status „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ die Einhaltung dieser Vorschriften unter 1. und/oder 2. mindestens über zwei diesem Turnierjahr vorangegangene Turnierjahre einhalten. Danach kann er wieder an FAB-Prüfungen teilnehmen.
  3. Sollte ausnahmsweise diese Gesamthöchstzahl überschritten werden, kann der Teilnehmer bei seinem entsprechenden Landesverband einen Antrag einreichen und um Genehmigung des weiteren Amateurstatus bitten. Erhält der Teilnehmer den Amateurstatus gemäß FN weiterhin, wird dieser auch vom FAB e.V. anerkannt.

V. Teilnahme an S*** Prüfungen: Es gelten die für Amateurprüfungen jeweils gültigen Bestimmungen der LPO einschließlich der Durchführungsbestimmungen.

2. Auszubildende

Auszubildende des 1. und 2. Ausbildungsjahrs und höchstens LK3, gelten ebenfalls als „Nichtberufsmäßige Turnierteilnehmer“. Das Einkommen für auszubildende Pferdewirte im Rahmen der einschlägigen Tarifvereinbarungen ist von Punkt II. ausgenommen.

3. Einkommen

Als Einkommen ist jedes Entgelt zu verstehen, dass als Gegenleistung für die Tätigkeit unter I. und II. erzielt wird. Hierunter fallen auch Sachbezüge. Dabei ist es unerheblich, wer Empfänger des Entgeltes ist. Dies kann also auch an einen Dritten gezahlt werden. Ausschlaggebend ist, dass es für die Leistung (Beritt, Unterricht) entrichtet wird. Wird das Entgelt an einen Dritten und nicht direkt an den Bereiter oder Unterrichtenden geleistet, so handelt es sich um eine Einkommensverwendung des Bereiters / Unterrichtenden und nicht um eine Einkommenserzielung durch den Dritten.

4. Entgelt für Beritt

Erhält ein berufsmäßiger Reiter für den Beritt eines Pferdes ein Entgelt und lässt dieser einen Dritten reiten, ohne hierfür ein Entgelt an diesen zu leisten, so ist der Dritte als ,,Nichtberufsmäßiger Reiter“ anzusehen.

5. Sonstige Zuwendungen

Nicht als Einkommen anzusehen sind Trinkgeld und sonstige unbenannte Zuwendungen (Geschenke), die gelegentlich und nicht als Gegenleistung für Beritt/Unterricht an den Reiter gegeben werden.

6. Aufwandsentschädigungen

Zum Einkommen zählen ferner nicht Aufwandsentschädigungen, die ein Teilnehmer im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit im eigenen Verein von dem eigenen Verein erhält, soweit die monatliche Aufwandsentschädigung hierdurch € 556,00 nicht übersteigt.  Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Mindestlöhne für geringfügig Beschäftigte, sowie der maximale Betrag für einen Minijob je Monat. Sofern die o.g. Beträge somit durch den Gesetzgeber angepasst werden, gelten die dann gültigen Beträge je Stunde, bzw. je Monat.

7. Änderungsmitteilung

Jeder Reiter ist verpflichtet, sofern er oder sein Pferd die o. g. Teilnahmebedingungen nicht mehr erfüllt, dies dem Veranstalter und dem FAB e.V.  mitzuteilen und seinen Start zurückzuziehen. Der Veranstalter ist berechtigt, Reiter und/oder Pferde zu disqualifizieren, sofern er davon erfährt, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden. Vorab ist dem betroffenen Reiter die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Reiter trotzdem noch berechtigt, im Finale mitzureiten, so muss er dem Veranstalter den Zeitpunkt benennen, seitdem er nicht mehr berechtigt ist, an Qualifikationen teilzunehmen.

8. Punktevergabe in der FAB Qualifikation

FAB Mitglieder erhalten unabhängig von einer prüfungsbezogenen Bewertung nach LPO FAB Punkte, die in die Bewertung zum Ersten Großen FAB Amateur-Cup einfließen.

Alle platzierten Teilnehmer, sofern sie ordentliches FAB-Mitglied oder Probemitglied sind und den FAB-Status „Amateur“ haben, erhalten Punkte. Der Teilnehmer erhält immer die Punktzahl des bestrangierten Pferdes in der Prüfung. Alle weiteren platzierten Pferde des Teilnehmers werden gestrichen und die nachfolgend rangierten Teilnehmer rücken nach. Insgesamt erhalten 1/3 der gestarteten FAB Mitglieder der FAB Prüfungen Punkte, nicht- platzierte FAB Mitglieder jedoch nur, sofern sie die Prüfung beendet haben und/oder mindestens eine Wertnote von 5,0 erzielt haben.

Der in der Platzierung 1. erhält 35 Punkte, der 2. 32 Punkte, der 3. 30 Punkte und so wird in 2er-Schritten weiter gerechnet.
Es gibt Reiter, die platziert, aber kein FAB Mitglied sind. In diesem Fall wird bepunktet, als wäre dieser Teilnehmer nicht platziert worden.

Platzierung / FAB Punkte:
1.Platz.: 35, 2.Platz: 32, 3.Platz: 30, 4.Platz: 28…

 

FAB Satzung

Stand 11.10.2022

Satzung vom 11.10.2022