Ein „Nichtberufsmäßiger Reiter“ gleich Amateur zeichnet sich dadurch aus, dass er in keiner Weise einem Profi Konkurrenz auf dessen Berufsgebiet macht. Ein Amateur unterscheidet sich vom Profi weder durch Zeit noch Geld noch durch Talent.

Oberste Kriterien

1. Die Amateurstatuten als „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ müssen erfüllt sein (gültig ab 01.01.2022):

I. Kein Einkommen durch Bereiten und/oder

II. Kein Einkommen durch das Erteilen von Reitunterricht und/oder Lehrgängen (siehe hierzu Punkt 7 der Amateurstatuten: Aufwandsentschädigungen) und/oder

III. Kein Betreiben von Pferdehandel.

IV. Es darf kein Gewerbe zu Punkt I. – III. angemeldet sein.

Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ kann pro Turnierjahr (01.10. bis 30.09.) von ihm gerittene Pferde wie folgt einsetzen:

1. Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ darf höchstens fünf auf sich bzw. seine direkte Familie (Eltern, Großeltern, Geschwister, Eheleute, Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, sowie Lebenspartner, die in einem eheähnlichen Verhältnis leben) als ‚Eigentümer’ eingetragene Pferde reiten. Als Nachweis dient der Pferdepass bei Vorlage an der Meldestelle. 

2. Reitet ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ ausschließlich Pferde, die sich nicht in seinem oder dem Eigentum seiner Familie befinden, darf er pro Turnierjahr nicht mehr als drei Fremdpferde auf Turnieren in Prüfungen gem. LPO vorstellen. Reitet ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ eigene Pferde und Fremdpferde, darf die Gesamthöchstzahl von fünf Pferden pro Saison nicht überschritten werden. Bei der Anzahl der Fremdpferde ist es unerheblich, ob diese in FAB oder anderen LPO-Prüfungen vorgestellt werden. Sollte ausnahmsweise diese Gesamthöchstzahl überschritten werden, kann der Teilnehmer schriftlich beim FAB-Vorstand einen formlosen Antrag einreichen zur Genehmigung der weiteren Teilnahme.

3. Nach Überschreitung der unter 1. und/oder 2. aufgeführten Anzahl von Pferden ist der Turnierteilnehmer nicht mehr berechtigt, an FAB-Prüfungen teilzunehmen. Er muss zur Wiedererlangung des Status „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ die Einhaltung dieser Vorschriften unter 1. und/oder 2. mindestens über zwei diesem Turnierjahr vorangegangene Turnierjahre einhalten. Danach kann er wieder an FAB-Prüfungen teilnehmen. 

V. Es sind nur solche Pferde für FAB-Prüfungen startberechtigt, die entsprechend LPO §14 Abs. 1 als ‚Besitz/Eigentum’ auf den Reiter oder seine Familie eingetragen sind. Reitet der Teilnehmer als ‚Besitzer’ ein Pferd eines Mäzens [Erläuterung: Der Reiter besitzt in dem Fall das Pferd und hat es nicht zum Eigentum], muss das Pferd auf den Mäzen als ‚Eigentümer’ eingetragen sein und eine gültige „FAB-Eigentümer-/Besitzererklärung“ bei der FAB-Geschäftsstelle zum Nennungsschluss vorliegen. Zumindest muss der verbindliche Antrag auf Eintragung bis zum Nennungsschluss bei der FN eingegangen sein und in Kopie der FAB-Geschäftsstelle vorliegen. Die „FAB-Eigentümer-/Besitzererklärung“ ist auf www.fabev.de unter „Mitgliedschaft“ zum Herunterladen bereitgestellt. 

VI.  Teilnahme an S*** Prüfungen: Die Teilnahme und Platzierung an S*** Prüfungen schließt die Teilnahme an FAB Prüfungen nicht aus. Jedoch werden Pferde, die in S***- Prüfungen platziert sind von FAB Prüfungen ausgeschlossen. (Siehe hierzu FAB Musterausschreibung) Der Anrechnungszeitraum ist analog zum Anrechnungszeitraum der FN der 01.10.-30.09. der letzten beiden Jahre.


2. Auszubildende

Auszubildende des 1. und 2. Ausbildungsjahrs und höchstens LK3, gelten ebenfalls als „Nichtberufsmäßige Turnierteilnehmer“, sofern sie die Bedingungen I.-IV. erfüllen. 


3. Status-Wechsel

Der Wechsel vom berufsmäßigen zum „nicht berufsmäßigen Reiter“ ist analog §62 1,1 LPO nach entsprechender Verjährung unter Einhaltung der allgemeinen Bedingungen möglich. Der Amateur-Status muss wenigstens seit zwei dem Turnierjahr vorangegangenen Kalenderjahren eingehalten worden sein. 

4. Einkommen

Als Einkommen ist jedes Entgelt zu verstehen, dass als Gegenleistung für die Tätigkeit unter I. und II. erzielt wird. Hierunter fallen auch Sachbezüge. Dabei ist es unerheblich, wer Empfänger des Entgeltes ist. Dies kann also auch an einen Dritten gezahlt werden. Ausschlaggebend ist, dass es für die Leistung (Beritt, Unterricht) entrichtet wird. Wird das Entgelt an einen Dritten und nicht direkt an den Bereiter oder Unterrichtenden geleistet, so handelt es sich um eine Einkommensverwendung des Bereiters / Unterrichtenden und nicht um eine Einkommenserzielung durch den Dritten. 

5. Entgelt für Beritt

Erhält ein berufsmäßiger Reiter für den Beritt eines Pferdes ein Entgelt, und lässt dieser einen Dritten reiten, ohne hierfür ein Entgelt an diesen zu leisten, so ist der Dritte als ,,Nichtberufsmäßiger Reiter“ anzusehen. 

6. Sonstige Zuwendungen

Nicht als Einkommen anzusehen sind Trinkgeld und sonstige unbenannte Zuwendungen (Geschenke), die gelegentlich und nicht als Gegenleistung für Beritt/Unterricht an den Reiter gegeben werden. 

7. Aufwandsentschädigungen

Zum Einkommen zählen ferner nicht Aufwandsentschädigungen, die ein Teilnehmer im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit im eigenen Verein von dem eigenen Verein erhält, soweit die Aufwandsentschädigung im Einzelfall einen Betrag von € 15,00 pro Stunde und die monatliche Aufwandsentschädigung hierdurch € 520,00 nicht übersteigt.  

8. Änderungsmitteilung

Jeder Reiter ist verpflichtet, sofern er oder sein Pferd die o. g. Teilnahmebedingungen nicht mehr erfüllt, dies dem Veranstalter mitzuteilen und seinen Start zurückzuziehen. Der Veranstalter ist berechtigt, Reiter und/oder Pferde zu disqualifizieren, sofern er davon erfährt, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden. Vorab ist dem betroffenen Reiter die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Reiter trotzdem noch berechtigt, im Finale mitzureiten, so muss er dem Veranstalter den Zeitpunkt benennen, seitdem er nicht mehr berechtigt ist, an Qualifikationen teilzunehmen.

9. Punktevergabe in der FAB Qualifikation

FAB Mitglieder erhalten unabhängig von einer prüfungsbezogenen Bewertung nach LPO FAB Punkte, die in die Bewertung zum Ersten Großen FAB Amateur-Cup einfließen. Grundsätzlich kann nur derjenige FAB Punkte erhalten, der 

  1. FAB Mitglied ist (Status Amateur) und
    b. in der Prüfung platziert wurde.

Der in der Platzierung 1. erhält 35 Punkte, der 2. 32 Punkte, der 3. 30 Punkte und so wird in 2er-Schritten weiter gerechnet.
Es gibt Reiter, die platziert, aber kein FAB Mitglied sind. In diesem Fall wird bepunktet, als wäre dieser Teilnehmer nicht platziert worden. 

Platzierung / FAB Punkte:
1.Platz.: 35, 2.Platz: 32, 3.Platz: 30, 4.Platz: 28…

FAB Satzung

Stand 11.10.2022

Satzung vom 11.10.2022