2. Auszubildende
Auszubildende des 1. und 2. Ausbildungsjahrs und höchstens LK3, gelten ebenfalls als „Nichtberufsmäßige Turnierteilnehmer“, sofern sie die Bedingungen I.-IV. erfüllen.
I. Kein Einkommen durch Bereiten und/oder
II. Kein Einkommen durch das Erteilen von Reitunterricht und/oder Lehrgängen (siehe hierzu Punkt 7 der Amateurstatuten: Aufwandsentschädigungen) und/oder
III. Kein Betreiben von Pferdehandel.
IV. Es darf kein Gewerbe zu Punkt I. – III. angemeldet sein.
Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ kann pro Turnierjahr (01.10. bis 30.09.) von ihm gerittene Pferde wie folgt einsetzen:
1. Ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ darf höchstens fünf auf sich bzw. seine direkte Familie (Eltern, Großeltern, Geschwister, Eheleute, Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, sowie Lebenspartner, die in einem eheähnlichen Verhältnis leben) als ‚Eigentümer’ eingetragene Pferde reiten. Als Nachweis dient der Pferdepass bei Vorlage an der Meldestelle.
2. Reitet ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ ausschließlich Pferde, die sich nicht in seinem oder dem Eigentum seiner Familie befinden, darf er pro Turnierjahr nicht mehr als drei Fremdpferde auf Turnieren in Prüfungen gem. LPO vorstellen. Reitet ein „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ eigene Pferde und Fremdpferde, darf die Gesamthöchstzahl von fünf Pferden pro Saison nicht überschritten werden. Bei der Anzahl der Fremdpferde ist es unerheblich, ob diese in FAB oder anderen LPO-Prüfungen vorgestellt werden. Sollte ausnahmsweise diese Gesamthöchstzahl überschritten werden, kann der Teilnehmer schriftlich beim FAB-Vorstand einen formlosen Antrag einreichen zur Genehmigung der weiteren Teilnahme.
3. Nach Überschreitung der unter 1. und/oder 2. aufgeführten Anzahl von Pferden ist der Turnierteilnehmer nicht mehr berechtigt, an FAB-Prüfungen teilzunehmen. Er muss zur Wiedererlangung des Status „Nichtberufsmäßiger Turnierteilnehmer“ die Einhaltung dieser Vorschriften unter 1. und/oder 2. mindestens über zwei diesem Turnierjahr vorangegangene Turnierjahre einhalten. Danach kann er wieder an FAB-Prüfungen teilnehmen.
V. Es sind nur solche Pferde für FAB-Prüfungen startberechtigt, die entsprechend LPO §14 Abs. 1 als ‚Besitz/Eigentum’ auf den Reiter oder seine Familie eingetragen sind. Reitet der Teilnehmer als ‚Besitzer’ ein Pferd eines Mäzens [Erläuterung: Der Reiter besitzt in dem Fall das Pferd und hat es nicht zum Eigentum], muss das Pferd auf den Mäzen als ‚Eigentümer’ eingetragen sein und eine gültige „FAB-Eigentümer-/Besitzererklärung“ bei der FAB-Geschäftsstelle zum Nennungsschluss vorliegen. Zumindest muss der verbindliche Antrag auf Eintragung bis zum Nennungsschluss bei der FN eingegangen sein und in Kopie der FAB-Geschäftsstelle vorliegen. Die „FAB-Eigentümer-/Besitzererklärung“ ist auf www.fabev.de unter „Mitgliedschaft“ zum Herunterladen bereitgestellt.
VI. Teilnahme an S*** Prüfungen: Die Teilnahme und Platzierung an S*** Prüfungen schließt die Teilnahme an FAB Prüfungen nicht aus. Jedoch werden Pferde, die in S***- Prüfungen platziert sind von FAB Prüfungen ausgeschlossen. (Siehe hierzu FAB Musterausschreibung) Der Anrechnungszeitraum ist analog zum Anrechnungszeitraum der FN der 01.10.-30.09. der letzten beiden Jahre.
Auszubildende des 1. und 2. Ausbildungsjahrs und höchstens LK3, gelten ebenfalls als „Nichtberufsmäßige Turnierteilnehmer“, sofern sie die Bedingungen I.-IV. erfüllen.
FAB Mitglieder erhalten unabhängig von einer prüfungsbezogenen Bewertung nach LPO FAB Punkte, die in die Bewertung zum Ersten Großen FAB Amateur-Cup einfließen. Grundsätzlich kann nur derjenige FAB Punkte erhalten, der
Der in der Platzierung 1. erhält 35 Punkte, der 2. 32 Punkte, der 3. 30 Punkte und so wird in 2er-Schritten weiter gerechnet.
Es gibt Reiter, die platziert, aber kein FAB Mitglied sind. In diesem Fall wird bepunktet, als wäre dieser Teilnehmer nicht platziert worden.
Platzierung / FAB Punkte:
1.Platz.: 35, 2.Platz: 32, 3.Platz: 30, 4.Platz: 28…